Sonntag, 4. November 2018

Abschottung hat nichts mit Selbstbestimmung zu tun

Nächste Abstimmungen
vom 25.November 2018

Die eidgenössischen Vorlagen:
1. Volksinitiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)»
NEIN
2. Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)»
NEIN
3. Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)
JA

Eidgenössische Abstimmungen

Volksinitiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)»

Heute haben rund drei Viertel der Kühe und ein Drittel der Ziegen in der Schweiz keine Hörner. Der Anteil an hornlosen Tieren hat über die letzten zwei Jahrzehnte zugenommen, weil immer mehr Landwirtinnen und Landwirte ihre Tiere in Freilaufställen halten. In solchen Ställen ist es einfacher, hornlose Tiere zu halten, als behornte. Die Hornlosigkeit kann auf zwei Arten erreicht werden: Man entfernt den Jungtieren in den ersten drei Lebenswochen die Hornanlagen oder man züchtet hornlose Tiere.

Die Volksinitiative «Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)» wurde 2016 von der Interessengemeinschaft Hornkuh eingereicht. Sie hat zum Ziel, dass es in der Landwirtschaft wieder mehr Kühe und Ziegen mit Hörnern gibt. Die Initiative will verhindern, dass sich die Landwirtinnen und Landwirte aus rein wirtschaftlichen Gründen für Tiere ohne Hörner entscheiden. Da die Haltung von Tieren mit Hörnern mit höheren Kosten verbunden ist, soll der Bund Halterinnen und Halter von ausgewachsenen behornten Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken mit einem Beitrag unterstützen. Das Enthornen der Jungtiere mit lokaler Betäubung wäre weiterhin erlaubt.


Tiere mit Hörnern können sich gegenseitig verletzen. Besonders die schwächeren Tiere einer Herde sind gefährdet. Auch für die Landwirtinnen und Landwirte sind Tiere mit Hörnern gefährlicher als Tiere ohne Hörner. Je mehr Tiere mit Hörnern gehalten werden, desto höher ist die Unfallgefahr für Mensch und Tier. Je nachdem wie die Initiative konkret umgesetzt würde, müsste der Bund zwischen 10 und 30 Millionen Franken pro Jahr einsetzen. Diesen Betrag könnte er zwar über die bestehenden Kredite für die Landwirtschaft finanzieren. Dies würde aber zu Kürzungen in anderen Bereichen der Landwirtschaft führen. Zudem wäre die Erfassung der Tiere mit Hörnern für Bund und Kantone mit einem beachtlichen Aufwand und mit Kosten verbunden.
Wir empfehlen deshalb, die Vorlage abzulehnen.

Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)»

Die Initiative will den Umgang der Schweiz mit internationalen Verträgen ändern, wenn es zwischen diesen Verträgen und dem Verfassungsrecht einen «Widerspruch» gibt. Sie will in der Verfassung festschreiben, was zu tun ist, wenn zum Beispiel eine Volksinitiative angenommen wird, die in gewissen Punkten mit einem abgeschlossenen Vertrag nicht vereinbar ist.

In einer solchen Situation soll die Schweiz künftig stets genau gleich vorgehen, um den Vorrang der Verfassung durchzusetzen: Sie darf den Vertrag nicht mehr anwenden, ausser er hat beim Abschluss dem Referendum unterstanden. Und sie muss den Vertrag anpassen, also mit den entsprechenden Ländern neu verhandeln. Gelingt das nicht, muss sie den Vertrag «nötigenfalls» kündigen.

Die Schweiz braucht als relativ kleines Land mitten in Europa mit einer starken Exportwirtschaft gute Beziehungen zu ihren Nachbarn und zur Welt. Sie hat deshalb zahlreiche Verträge mit anderen Ländern abgeschlossen. Diese Verträge werden auch als «Völkerrecht» bezeichnet. Die Schweiz schliesst solche internationale Verträge ab, damit sie ihre eigenen Interessen wahren kann. Diese Verträge sind von grosser Bedeutung für die Wirtschaft, aber auch für die Menschen in unserem Land, und zwar in unterschiedlichsten Bereichen.

Es liegt in der Natur von Verträgen, dass sie ein Geben und Nehmen darstellen. Die Schweiz schliesst einen Vertrag ab, wenn er ihr unter dem Strich Vorteile bringt. Ob sie einen Vertrag abschliessen oder kündigen will, entscheidet sie selber. Dabei gelten die demokratisch festgelegten Regeln. Die Mitsprache der Stimmbevölkerung funktioniert wie beim Landesrecht: Bei allen wichtigen Fragen hat sie das letzte Wort.
Wir empfehlen deshalb, die Vorlage abzulehnen.


Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten)

Unsere Sozialversicherungen funktionieren gut. In den allermeisten Fällen kann mit Gesprächen und anhand von Unterlagen, zum Beispiel Arztberichten, abgeklärt werden, ob jemand Anspruch auf eine Leistung hat. Es gibt aber vereinzelt Fälle, in denen das nicht möglich ist. Nötig sind dann als letztes Mittel verdeckte Beobachtungen, sogenannte Observationen. Mit dieser Vorlage erhalten die Sozialversicherungen dafür die rechtliche Grundlage, aber auch die notwendigen Grenzen. Die Versicherten sollen vor willkürlichen und unverhältnismässigen Beobachtungen geschützt werden.

Eine Observation darf nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen vorliegen und der Sachverhalt nicht mit anderen Mitteln oder nur mit unverhältnismässigem Auf-wand geklärt werden kann. Erlaubt sind Bild und Tonaufzeichnungen. Ortungsgeräte wie GPS-Tracker sind gestattet, wenn anders nicht herausgefunden werden kann, wo sich die gesuchte Person aufhält. Für den Einsatz solcher Ortungsgeräte braucht es aber immer die Bewilligung des zuständigen Gerichts.
Die betroffene Person wird in jedem Fall nach der Observation darüber informiert, dass sie beobachtet wurde. Das sorgt für Transparenz. Versicherungen müssen Observationen korrekt durchführen und ihre Entscheide begründen. Wer observiert worden ist, hat die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen und beurteilen zu lassen, ob die Observation rechtmässig war. Das kann vor allem dann wichtig sein, wenn eine Leistung nicht gewährt wird, zum Beispiel eine Rente. Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, muss das ganze Observationsmaterial vernichtet werden. Die betroffene Person kann aber auch verlangen, dass es in den Akten bleibt, wenn es sie entlastet.
Wir empfehlen deshalb, die Vorlage anzunehmen.